Verzicht auf „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam
Kategorie: Steuern und Recht | 9. Dezember 2024
Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das VG Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen (Az. 16 K 703/24).
Quelle: www.datev.de