Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen
Kategorie: Steuern | 15. Februar 2019
Das FG Münster entschied, dass Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden (Az. 4 K 1366/17).
Weitere Informationen: Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen
Quelle: www.datev.de