Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer Rechtslage muss nicht geduldet werden
Kategorie: Recht | 11. Juli 2018
Das OVG Hamburg hat entschieden, dass Spielhallen, denen aufgrund der im Hamburgischen Spielhallengesetz vorgesehenen Abstandsregelung eine Erlaubnis für die Fortführung der Spielhalle versagt worden ist, nicht vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – geduldet werden müssen (Az. 4 Bs 50/18).
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Quelle: www.datev.de