Wahl zum Kanzler der Technischen Universität Dortmund nicht zu beanstanden
Kategorie: Recht | 22. März 2018
Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der Kanzlerstelle an der Technischen Universität Dortmund nicht zu beanstanden ist (Az. 12 L 3026/17).
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Quelle: www.datev.de