Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen – hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden

Kategorie: Recht | 3. Juni 2019

Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 9 W 648/18).

Weitere Informationen: Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen – hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Klage auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit . . . ...

Das OVG Niedersachsen hat das Land Niedersachsen verurteilt, einem früheren . . . ... [weiterlesen]

Bericht über die Sitzung der Kommission . . . ...

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQ) informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse . . . ... [weiterlesen]

Archiv