Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Kategorie: Recht | 27. Dezember 2018

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine gemeinsame Wohnung als Voraussetzung für einen Wohngruppenzuschlag i. S. v. § 38a SGB XI auch dann vorliegt, wenn die pflegebedürftigen Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit weitgehend selbständig in ihren Zimmern leben können (Az. L 5 P 97/17).

Weitere Informationen: Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Quelle: www.datev.de

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