Zur Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein
Kategorie: Recht | 8. September 2017
Wenn eine angeordnete Testamentsvollstreckung nur in der Überwachung der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses besteht, sind die Erben in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt. In den Erbschein ist in diesem Fall kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen. So entschied das OLG Köln (Az. 2 Wx 72/17).
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Quelle: www.datev.de