Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing
Kategorie: Recht | 3. April 2019
Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Dies entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 2556/17).
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Quelle: www.datev.de