Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
Kategorie: Steuern und Recht | 16. Juni 2021
Im Falle eines Zeitsoldaten hat das FG Hessen dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen (Az. 4 K 1788/19).
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Quelle: www.datev.de