Zur Haftung bei Fußgängerunfall in "70 km/h-Zone"
Kategorie: Recht | 26. Juni 2018
Verunfallt ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h beschränkte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschreitet oder zu spät auf den Fußgänger reagiert, kann die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten des Pkw-Fahrers und von 2/3 zulasten des Fußgängers zu verteilen sein. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 9 U 131/16).
Weitere Informationen: Zur Haftung bei Fußgängerunfall in "70 km/h-Zone"
Quelle: www.datev.de