Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße bei einem "Auffahrunfall"

Kategorie: Recht | 19. Juli 2018

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Waschanlage nicht grundsätzlich für fehlerhaftes Verhalten der Kunden haftet. Es besteht lediglich die Schutzpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden (Az. VII ZR 251/17).

Weitere Informationen: Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße bei einem "Auffahrunfall"

Quelle: www.datev.de

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