Zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden

Kategorie: Recht | 23. Januar 2019

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, haftet der Versicherungsmakler nicht. Dies entschied das OLG Braunschweig (Az. 11 U 94/18).

Weitere Informationen: Zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden

Quelle: www.datev.de

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