Zur Mangelhaftigkeit eines Wohnhauses

Kategorie: Recht | 23. August 2019

Ist keine besondere Beschaffenheit eines Hauses im Kaufvertrag geregelt, steht dem Käufer kein Schadenersatz für Mängel zu. Für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, ist auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen. Das hat das LG Coburg entschieden (Az. 14 O 271/17 rkr)

Weitere Informationen: Zur Mangelhaftigkeit eines Wohnhauses

Quelle: www.datev.de

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