Zur Pfändung einer Sache, die nicht im Eigentum des Schuldners steht

Kategorie: Recht | 16. August 2019

Der Beklagte wurde durch das AG Augsburg verurteilt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden war, dass sie die Zwangsvollstreckung des Beklagten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes abwehren musste (Az. 18 C 282/17).

Weitere Informationen: Zur Pfändung einer Sache, die nicht im Eigentum des Schuldners steht

Quelle: www.datev.de

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