Zur Pflicht einer Fluglinie, über geänderte Flugzeiten zu informieren

Kategorie: Recht | 6. Februar 2019

Das AG Nürnberg entschied, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten. Es genüge nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt seien (Az. 9 C 7200/18).

Weitere Informationen: Zur Pflicht einer Fluglinie, über geänderte Flugzeiten zu informieren

Quelle: www.datev.de

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