Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden
Kategorie: Steuern | 4. Januar 2019
Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichend sein, damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden steuerlich abzugsfähig sind. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1480/16).
Weitere Informationen: Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden
Quelle: www.datev.de