Zur Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig"

Kategorie: Recht | 7. März 2019

Der u. a. für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständige I. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt (Az. I ZR 225/17).

Weitere Informationen: Zur Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig"

Quelle: www.datev.de

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