Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist zulässig
Kategorie: Recht | 31. Januar 2018
Laut BayVGH ist die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemeinde Olching, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig, da sie nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch verstößt (Az. 4 N 17.1197).
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Quelle: www.datev.de